E-Steuer - Agentur Moldenhauer

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Energiesteuerrückerstattung
für Gewerbekunden ab 100.000 kWh Jahresstromverbrauch

Strom, Erdgas, Flüssiggas und Heizöl sind mit Ökosteuern belegt. Wir holen Ihnen dieses Geld mit Hilfe unserer Spezialkanzlei ganz einfach zurück!

Voraussetzung: ihr Unternehmen gehört dem produzierenden Gewerbe (zum Beispiel Bäckerei, Metzgerei/Fleischerei, Werkzeugbau, Kunststoffindustrie, Maschinenbau, Biogasunternehmen, Produktionsgewerbe und viele mehr) oder der Land- und Forstwirtschaft an.

Regel für Betriebe die gleichzeitig produzierendes und nicht produzierendes Gewerbe sind:
wenn die Anzahl der Mitarbeiter oder der Firmenumsatz größer als 50 % im produzierenden Gewerbe liegt, dann kann für den gesamten Energieverbrauch die Energiesteuerrückerstattung beantragt werden

Regelung bei mehreren Filialen oder Standorten:
Bei verschiedenen Betriebsstätten, die aber unter der gleichen Firmierung laufen, kann ein gemeinsamer Antrag für alle Standorte eingereicht werden.

Das rundum-sorglos-Paket für Sie:
  • absolute Fairness: es entstehen keine Kosten bis auf ein reiner Erfolgshonorar
  • Zeitersparnis: nach einmaliger Erfassung - automatische jährliche Wiederbeantragung
  • rechtliche Sicherheit: Gesetzesänderungen werden automatisch berücksichtigt
  • Prozessentlastungen: für vollentlastungsfähige Prozesse (siehe unten) bzw. Branchen kann die gesamte entrichtete Energiesteuer beantragt werden - Beispielbranchen: produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft und BHKW-Betreiber

Auszug aus dem Stromsteuergesetz (StromStG) § 9b Steuerentlastung für Unternehmen
„... Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich ... versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist.
Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind.
Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird. ...“

Auszug aus dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
„... Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich ... versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ...
  • für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
  • für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
  • für chemische Reduktionsverfahren,
  • gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
verheizt worden sind. ...“

Energiesteuerrückerstattung

≥ 100.000 kWh








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